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   VGH Hessen, 17.06.2009 - 7 D 1536/09   

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https://dejure.org/2009,9232
VGH Hessen, 17.06.2009 - 7 D 1536/09 (https://dejure.org/2009,9232)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.06.2009 - 7 D 1536/09 (https://dejure.org/2009,9232)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. Juni 2009 - 7 D 1536/09 (https://dejure.org/2009,9232)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1600 Abs 1 Nr 5 BGB, § 1600 Abs 3 BGB
    Klage auf Rücknahme einer behördlichen Vaterschaftsanfechtungsklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung einer Klage gegen eine erfolgte Vaterschaftsanerkennung als rechtswidriger Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht eines Kindes und als Grundlage eines Folgenbeseitigungsanspruchs; Bestehen eines subjektiv-öffentlichen Recht eines Kindes auf ...

  • Judicialis

    BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5; ; BGB § 1600 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 1600 Abs. 3
    Klage auf Rücknahme einer behördlichen Vaterschaftsanfechtungsklage: Behörde; Folgenbeseitigung; Klargerücknahme; Subjektiv-öffentliches Recht; Vaterschaftsanerkennung; Vaterschaftsanfechtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 168
  • FamRZ 2009, 1928
  • DÖV 2009, 827
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Hessen, 01.09.2017 - 7 D 1519/17

    Umfassender Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG

    Einer Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 17. Juni 2009 - 7 D 1536/09 - juris).
  • VGH Hessen, 23.08.2018 - 7 D 1498/18

    Beschwerdeausschluss im Asylverfahren

    Einer Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 17. Juni 2009 - 7 D 1536/09 - juris).
  • OLG Stuttgart, 20.07.2011 - 11 WF 115/11

    Normenkontrolle: Aussetzung eines Verfahrens über die Anfechtung eines

    Zwar ist der Senat nicht völlig davon überzeugt, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen Art. 3 und 6 GG oder gegen das Rückwirkungsverbot verstößt ( für einen Verstoß AG Hamburg-Altona Beschluss vom 15.04.2010 -350 F 118/09 -juris- und OLG Bremen Beschluss vom 07.03.2011 -4 UF 76/10, FamRZ 2011, 1073; a.A. OLG Naumburg Beschluss vom 25.08.2010 -3 UF 106/10, FamRZ 2011, 383; OLG Oldenburg Beschluss vom 12.05.2009 -13 UF 19/09, FamRZ 2009, 1925; Hess. VGH Beschluss vom 17.06.2009 -7 D 1536/09, FamRZ 2009, 1928) und haben entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Ansicht die Vorlagen des AG Hamburg-Altona und des OLG Bremen nicht zwingend zur Folge, dass das vorliegende Verfahren auszusetzen ist (Keidel/Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 21 Rn.16).
  • VGH Hessen, 23.11.2016 - 7 D 2756/16
    Einer Kostenentscheidung bedarf es wie im Verfahren einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 17. Juni 2009 - 7 D 1536/09 - juris).
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